§ 3 VGM-V Bestimmungsmethoden und Toleranzen

VGM-V - Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Methoden für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse sind zugelassen:
    1. 1.Ziffer einsVerwiegen des beladenen und verschlossenen Seefrachtcontainers mittels Waage (Methode 1) und
    2. 2.Ziffer 2Berechnen der Bruttomasse des Seefrachtcontainers durch rechnerisches Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte des Seefrachtcontainers und Hinzurechnen des Eigengewichtes des Seefrachtcontainers (Methode 2).
  2. (2)Absatz 2,Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Absatz 3,) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Als Toleranz für die Abweichung der Angabe vom ermittelten Wert wird festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsmaximal +/– 500 kg für Seefrachtcontainer bis zu einer Gesamtmasse von 10 t,
    2. 2.Ziffer 2maximal +/– 5% für Seefrachtcontainer ab einer Gesamtmasse größer als 10 t.
In Kraft seit 20.07.2017 bis 31.12.9999
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