§ 8 VeröffentlichungsV 2018 Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten

VeröffentlichungsV 2018 - Veröffentlichungsverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG). Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (Paragraph 66, Absatz eins, AktG).

In Kraft seit 19.01.2018 bis 31.12.9999
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