Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
(2)Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 19.01.2018 bis 31.12.9999
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