§ 10 VeröffentlichungsV 2018 Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots

VeröffentlichungsV 2018 - Veröffentlichungsverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung. Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.

In Kraft seit 19.01.2018 bis 31.12.9999
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