§ 1 VeröffentlichungsV 2018 Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen
- (1)Absatz eins,Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß Paragraph 159, Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.
- (2)Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 VeröffentlichungsV 2018
- (1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
- (2)Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 VeröffentlichungsV 2018 Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
- (1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat den Beschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1b AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat den Beschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins b, AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.
- (2)Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 VeröffentlichungsV 2018
- (1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat die geplante Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat die geplante Durchführung eines auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
- (2)Absatz 2,Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4 oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen.Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3,Falls der Rückerwerb und/oder die Veräußerung eigener Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausnützung der Hauptversammlungsermächtigung besteht.
- (4)Absatz 4,Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen.Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 VeröffentlichungsV 2018 Veröffentlichung des Rückerwerbsprogramms und/oder der beabsichtigten Veräußerung eigener Aktien
- (1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat ein allfälliges Rückerwerbsprogramm für nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG erworbene Aktien sowie dessen Dauer mindestens drei Börsetage vor der Durchführung gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für eine beabsichtigte Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.
- (2)Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsTag des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG;Tag des (Ermächtigungs-)Beschlusses der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG;
- 2.Ziffer 2Tag und Art der Veröffentlichung dieses Hauptversammlungsbeschlusses;
- 3.Ziffer 3Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien;
- 4.Ziffer 4Aktiengattung, auf die sich das Rückerwerbsprogramm und/oder die Veräußerung eigener Aktien bezieht;
- 5.Ziffer 5beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere auch den Anteil der rückzuerwerbenden und/oder zu veräußernden eigenen Aktien am Grundkapital, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung;
- 6.Ziffer 6höchster und niedrigster zu leistender und/oder zu erzielender Gegenwert je Aktie;
- 7.Ziffer 7Art und Zweck des Rückerwerbs und/oder der Veräußerung eigener Aktien, insbesondere, ob der Rückerwerb und/oder die Veräußerung über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob die Aktien eingezogen (Kapitalstrukturverbesserungsmaßnahmen) oder allenfalls veräußert werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Aktienoptionsprogramms für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden sollen;
- 8.Ziffer 8allfällige Auswirkungen des Rückerwerbsprogramms auf die Börsezulassung der Aktien des Emittenten und
- 9.Ziffer 9Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden oder bereits eingeräumten Aktienoptionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien, falls der Emittent Aktienoptionen in der Frist des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG einzuräumen beabsichtigt oder sie bereits eingeräumt hat.Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden oder bereits eingeräumten Aktienoptionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien, falls der Emittent Aktienoptionen in der Frist des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, AktG einzuräumen beabsichtigt oder sie bereits eingeräumt hat.
- (3)Absatz 3,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich nach deren Festlegung mitzuteilen.
- (4)Absatz 4,Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 durch die Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung nach Abs. 1 sowie in der Mitteilung nach Abs. 3 auf diesen Umstand hinzuweisen und die Bezug habende Internet-Adresse in der Veröffentlichung sowie in der Mitteilung anzugeben.Beabsichtigt der Emittent, die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraphen 6 und 7 durch die Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet zu erfüllen, so hat er in der Veröffentlichung nach Absatz eins, sowie in der Mitteilung nach Absatz 3, auf diesen Umstand hinzuweisen und die Bezug habende Internet-Adresse in der Veröffentlichung sowie in der Mitteilung anzugeben.
§ 6 VeröffentlichungsV 2018 Veröffentlichung von Änderungen
- (1)Absatz eins,Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.
- (2)Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist Paragraph 5, Absatz 4, zu beachten.
§ 7 VeröffentlichungsV 2018 Veröffentlichung der im Rahmen eines Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen
- (1)Absatz eins,Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Während des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien sind am zweiten Börsetag der auf die durchgeführte Transaktion folgenden Kalenderwoche, jeweils gegliedert nach börslich oder außerbörslich rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben gegenüber dem anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsrückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a und Abs. 1b AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß Paragraph 65, Absatz eins a und Absatz eins b, AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;
- 2.Ziffer 2höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
- 3.Ziffer 3gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien und
- 4.Ziffer 4Wert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien.
Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die FMA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die FMA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist Paragraph 5, Absatz 4, zu beachten. - (3)Absatz 3,Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückerworben und/oder veräußert werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.Zusätzlich hat eine dem Absatz 2, entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückerworben und/oder veräußert werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen.Eine weitere, dem Absatz 2, Ziffer eins bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen.
§ 8 VeröffentlichungsV 2018 Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG). Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (Paragraph 66, Absatz eins, AktG).
§ 9 VeröffentlichungsV 2018 Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität
Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach § 4 oder § 6 dieser Verordnung auslösen, unter Bezugnahme auf Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 veröffentlicht, so ersetzt die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach § 4 oder § 6 dieser Verordnung. Werden Tatsachen, die eine Veröffentlichungspflicht nach Paragraph 4, oder Paragraph 6, dieser Verordnung auslösen, unter Bezugnahme auf Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 348 vom 21.12.2016 Seite 83, gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 veröffentlicht, so ersetzt die Ad-hoc-Veröffentlichung eine Veröffentlichung nach Paragraph 4, oder Paragraph 6, dieser Verordnung.
§ 10 VeröffentlichungsV 2018 Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung. Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.
§ 12 VeröffentlichungsV 2018 Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsBörsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017,Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,,
- 2.Ziffer 2Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
- 3.Ziffer 3Übernahmegesetz (ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017.Übernahmegesetz (ÜbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
§ 14 VeröffentlichungsV 2018 Außerkrafttreten
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002), BGBl. II Nr. 112/2002, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.