§ 7 VeröffentlichungsV 2018 Veröffentlichung der im Rahmen eines Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen

VeröffentlichungsV 2018 - Veröffentlichungsverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.Der Emittent hat die beim Rückerwerb nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG und/oder bei der Veräußerung danach erworbener eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Während des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien sind am zweiten Börsetag der auf die durchgeführte Transaktion folgenden Kalenderwoche, jeweils gegliedert nach börslich oder außerbörslich rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien, auf Tagesbasis, gegebenenfalls getrennt nach der jeweiligen Aktiengattung, jedenfalls folgende Angaben gegenüber dem anlagesuchenden Publikum zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsrückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a und Abs. 1b AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;rückerworbenes und/oder veräußertes Volumen (Stücke) unter Angabe des Anteils der im Rahmen des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß Paragraph 65, Absatz eins a und Absatz eins b, AktG bereits rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien am Grundkapital;
    2. 2.Ziffer 2höchster und niedrigster geleisteter und/oder erzielter Gegenwert je Aktie;
    3. 3.Ziffer 3gewichteter Durchschnittsgegenwert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien und
    4. 4.Ziffer 4Wert der rückerworbenen und/oder veräußerten Aktien.
    Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die FMA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist § 5 Abs. 4 zu beachten.Der Emittent hat die zu veröffentlichenden Angaben spätestens einen Börsetag vor der Veröffentlichung der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen in standardisierter, elektronisch lesbarer Form mitzuteilen. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA im Einvernehmen mit dem zuständigen Börseunternehmen bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Mitteilung an die FMA und das zuständige Börseunternehmen kann auf Kosten und unter der Verantwortung des Emittenten auch durch geeignete Dritte erfolgen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist Paragraph 5, Absatz 4, zu beachten.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich hat eine dem Abs. 2 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückerworben und/oder veräußert werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.Zusätzlich hat eine dem Absatz 2, entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung zu erfolgen, wenn seit der letzten Veröffentlichung mehr als 0,1% vom Grundkapital, gegliedert nach den vom Rückerwerb und/oder von der Veräußerung betroffenen Aktiengattungen, börslich oder außerbörslich rückerworben und/oder veräußert werden. Diese Mitteilung und Veröffentlichung hat an dem der Überschreitung dieser Grenze folgenden Börsetag zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Eine weitere, dem Abs. 2 Z 1 bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen.Eine weitere, dem Absatz 2, Ziffer eins bis 4 entsprechende Mitteilung und Veröffentlichung hat nach Beendigung des Rückerwerbsprogramms und/oder der Veräußerung eigener Aktien zu erfolgen.
In Kraft seit 19.01.2018 bis 31.12.9999
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