§ 4 VeröffentlichungsV 2018

VeröffentlichungsV 2018 - Veröffentlichungsverordnung 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat die geplante Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).Jeder Emittent im Sinne des Paragraph eins, hat die geplante Durchführung eines auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6, oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie eine geplante Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf den bevorstehenden Rückerwerb und/oder die bevorstehende Veräußerung zurückzuführen sind (Marktverzerrungen).
  2. (2)Absatz 2,Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4 oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen.Der Beschluss des Vorstands, eigene Aktien auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder 8 AktG rückzuerwerben sowie danach erworbene Aktien zu veräußern, ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Falls der Rückerwerb und/oder die Veräußerung eigener Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden darf, entsteht die Veröffentlichungspflicht erst dann, wenn entsprechende Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vorliegen, es sei denn, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ausnützung der Hauptversammlungsermächtigung besteht.
  4. (4)Absatz 4,Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ist unverzüglich gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen.Eine allfällige Rücknahme des Vorstands- oder Aufsichtsratsbeschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ist unverzüglich gemäß Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018 zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 19.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 VeröffentlichungsV 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VeröffentlichungsV 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 VeröffentlichungsV 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VeröffentlichungsV 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VeröffentlichungsV 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VeröffentlichungsV 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 VeröffentlichungsV 2018
§ 5 VeröffentlichungsV 2018