§ 8 Vbg. VLSWLV

Vbg. VLSWLV - Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Sooft es die Geschäfte erfordern, ist das Kuratorium von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände spätestens vier Tage vor der Sitzung einzuberufen.

(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.

(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden kommen diese Befugnisse seinem Stellvertreter zu.

In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
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