§ 8 Vbg. VLSWLV

Vbg. VLSWLV - Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Sooft es die Geschäfte erfordern, ist das Kuratorium von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände spätestens vier Tage vor der Sitzung einzuberufen.

(2) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.

(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden kommen diese Befugnisse seinem Stellvertreter zu.

In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Vbg. VLSWLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Vbg. VLSWLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Vbg. VLSWLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Vbg. VLSWLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Vbg. VLSWLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. VLSWLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Vbg. VLSWLV
§ 9 Vbg. VLSWLV