§ 10 Vbg. VLSWLV

Vbg. VLSWLV - Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:

a)

in Fällen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist, beteiligt sind;

b)

in Fällen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

c)

in Fällen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

d)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ob Befangenheit vorliegt, hat im Zweifel das Kuratorium festzustellen.

In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
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