Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Der Fonds wird von einem aus dem Vorsitzenden und neun Mitgliedern bestehenden Kuratorium verwaltet.
In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Vbg. VLSWLV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Vbg. VLSWLV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Vbg. VLSWLV