Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024
Den Vorsitz im Kuratorium führt das von der Landesregierung hiezu berufene Mitglied des Kuratoriums. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übt diese Funktion ein in gleicher Weise berufener Stellvertreter aus.
In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
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