§ 6 Vbg. VLSWLV

Vbg. VLSWLV - Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

(1) Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Das Amt des Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für den Wohnbauförderungsbeirat geltenden Bestimmungen zu richten hat.

In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
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