§ 11 Vbg. VLSWLV

Vbg. VLSWLV - Verordnung der Landesregierung über die Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche die Namen der Anwesenden und die im Verlaufe der Sitzung gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und von dem vom Amt der Landesregierung dem Kuratorium beizustellenden Schriftführer zu unterfertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen.

In Kraft seit 06.08.1981 bis 31.12.9999
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