§ 9 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und Verwaltungsrats zu führen und sind der Vorarlberger Landesbank-Holding zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Solche Schadenersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren.

(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats obliegt der Landesregierung.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Vbg. VLSLH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Vbg. VLSLH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Vbg. VLSLH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Vbg. VLSLH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Vbg. VLSLH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Vbg. VLSLH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Vbg. VLSLH
§ 10 Vbg. VLSLH