§ 12 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 12

Die Verordnung erlangt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch Rechtswirksamkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, LGBl.Nr. 15/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 51/1986, Nr. 45/1989 und Nr. 41/1995, außer Kraft. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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