§ 11 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Geschäftsjahr der Vorarlberger Landesbank-Holding ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) samt Anhang und Lagebericht zu erstellen. Nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Verwaltungsrat längstens binnen sechs Monaten vorzulegen.

(3) Dem Verwaltungsrat obliegt

a)

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht,

b)

die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung,

c)

die Entlastung des Vorstands.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Abs. 3 lit. a und b bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung kann nach ihrer freien Entscheidung die gänzliche oder teilweise Ausschüttung des Gewinns an das Land Vorarlberg oder die gänzliche oder teilweise Zuführung zur Rücklage bestimmen.

(5) Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.

(6) Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat hat der Vorstand die geprüften Jahresabschlüsse samt Anhang und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse der Landesregierung vorzulegen.

(7) Die Landesregierung beschließt - unbeschadet der Regelung nach Abs. 8 - alljährlich nach Vorlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht auch über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(8) Genehmigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht, so hat der Vorstand diesen der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Verwaltungsrat der Landesregierung die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Verweigerung der Genehmigung des Jahresabschlusses veranlasst haben. Die Landesregierung entscheidet nach Prüfung der Berichte des Vorstands und des Verwaltungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats allein.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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