Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. VLSLH

Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

Vbg. VLSLH
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Stand der Gesetzesgebung: 07.02.2020
Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

StF: LGBl.Nr. 36/1996

§ 1 Vbg. VLSLH


(1) Mit Eintragung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch trägt die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank die Firmenbezeichnung "Vorarlberger Landesbank-Holding".

(2) Das Vermögen der Vorarlberger Landesbank-Holding besteht im Zeitpunkt der Einbringung (Abs. 1) aus den Aktien der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

§ 2 Vbg. VLSLH


Die Vorarlberger Landesbank-Holding hat im Auftrag des Landes die Anteile an der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft zu verwalten.

§ 3 Vbg. VLSLH


(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden.

(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen.

(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Vorstands ausgeschlossen sind

a)

Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen mit Ausnahme jener der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft,

b)

Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind,

c)

Personen, die mit einem Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines Mitglieds des Vorstands oder des Verwaltungsrats,

d)

Mitglieder der Landesregierung oder des Verwaltungsrats.

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Mitglieder des Vorstands dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

(6) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 5, so kann die Vorarlberger Landesbank-Holding Schadenersatz fordern. Sie kann aber auch verlangen, dass das Mitglied des Vorstands die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Vorarlberger Landesbank-Holding eingegangene gelten lassen und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtreten muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 48/2005

§ 4 Vbg. VLSLH


(1) Dem Vorstand obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding.

(2) Zur Wahrnehmung der der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes übertragenen Aufgaben hat der Vorstand dahin zu wirken, dass die Tagesordnung der Hauptversammlung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Landesregierung erstellt wird.

(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat laufend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(5) Ein Mitglied des Vorstands ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

a)

in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder

b)

in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob ein solcher Grund vorliegt, hat der Vorstand zu entscheiden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten sind.

(7) Zur Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen befugt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1999

§ 5 Vbg. VLSLH


(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch neun Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

(2) Aus dem Kreise der Mitglieder bestimmt die Landesregierung einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Von der Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats ausgeschlossen sind

a)

Gesellschafter, Organmitglieder oder Arbeitnehmer anderer Kreditunternehmungen mit Ausnahme jener der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft,

b)

Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind,

c)

Personen, die mit einem Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie der Ehegatte eines Mitglieds des Vorstands oder des Verwaltungsrats,

d)

Mitglieder der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Verwaltungsrats abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im Übrigen kann sie Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Verwaltungsrat bestellt ist.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die gemäß § 11 Abs. 3 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes erlassenen Vorschriften der Landesregierung gebunden.

§ 6 Vbg. VLSLH


(1) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen und zu kontrollieren.

(2) In Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben kann der Verwaltungsrat insbesondere vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding, einschließlich ihrer Beteiligungen, verlangen und die Bücher und Schriften der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann hiemit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(3) Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat bedürfen

a)

die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht,

b)

die Gewinnverwendung,

c)

die Entlastung des Vorstands,

d)

die jährliche Bestellung des Abschlussprüfers,

e)

die Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Vorstands, insbesondere auch der Abschluss der Anstellungsverträge sowie aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

f)

die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Vorstands,

g)

die Erstattung von Vorschlägen zur Änderung der Satzung,

h)

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Vorstands sowie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse,

i)

Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 5,

j)

die Beteiligung an anderen Unternehmungen sowie der Erwerb oder die Neugründung und die Veräußerung von Unternehmungen,

k)

die Erteilung der Gesamtprokura,

l)

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,

m)

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

n)

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

o)

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

p)

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

q)

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.

Zu den in den lit. m und n genannten Geschäften kann der Verwaltungsrat Betragsgrenzen festsetzen. Er kann zudem weitere Angelegenheiten bestimmen, die seiner Beschlussfassung bedürfen.

(4) Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand ergänzende Regelungen für dessen Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung festsetzen.

(5) Der Verwaltungsrat hat entsprechend den Entscheidungen der Landesregierung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes) mit den Vorstandsmitgliedern Anstellungsverträge abzuschließen.

§ 7 Vbg. VLSLH


(1) Der Verwaltungsrat tritt, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen.

(2) Die Einberufung und der Vorsitz bei den Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter, wahrgenommen.

(3) Zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vorstand haben das Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.

(4) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Die Einladung hat schriftlich, spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegraphisch 48 Stunden vorher, zu erfolgen.

(6) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und des Vorstands kann Anträge stellen. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung (Abs. 5) und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seines Stellvertreters sowie von insgesamt mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) In dringenden Fällen kann, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, schriftlich oder telegraphisch oder per Telefax abgestimmt werden, ohne dass sich der Verwaltungsrat zu einer Sitzung versammelt. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des Abs. 6 sinngemäß.

(8) Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

a)

in denen es selbst, sein Machtgeber oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder

b)

in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob ein solcher Grund vorliegt, hat der Verwaltungsrat zu entscheiden.

(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vbg. VLSLH


Funktionsgebühren und Sitzungsgelder der Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung gesondert festgesetzt.

§ 9 Vbg. VLSLH


(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters und Verwaltungsrats zu führen und sind der Vorarlberger Landesbank-Holding zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Solche Schadenersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren.

(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats obliegt der Landesregierung.

§ 10 Vbg. VLSLH


(1) Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse über personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und vertrauliche Angelegenheiten (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Dieselben Verpflichtungen gelten auch für von Organen eingesetzte Sachverständige.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Auskünfte gegenüber der Landesregierung.

§ 11 Vbg. VLSLH


(1) Das Geschäftsjahr der Vorarlberger Landesbank-Holding ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) samt Anhang und Lagebericht zu erstellen. Nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Verwaltungsrat längstens binnen sechs Monaten vorzulegen.

(3) Dem Verwaltungsrat obliegt

a)

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht,

b)

die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung,

c)

die Entlastung des Vorstands.

(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Abs. 3 lit. a und b bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung kann nach ihrer freien Entscheidung die gänzliche oder teilweise Ausschüttung des Gewinns an das Land Vorarlberg oder die gänzliche oder teilweise Zuführung zur Rücklage bestimmen.

(5) Der Jahresabschluss ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.

(6) Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat hat der Vorstand die geprüften Jahresabschlüsse samt Anhang und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse der Landesregierung vorzulegen.

(7) Die Landesregierung beschließt - unbeschadet der Regelung nach Abs. 8 - alljährlich nach Vorlage des vom Verwaltungsrat genehmigten Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht auch über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(8) Genehmigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss nicht, so hat der Vorstand diesen der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage hat der Verwaltungsrat der Landesregierung die Gründe mitzuteilen, die ihn zur Verweigerung der Genehmigung des Jahresabschlusses veranlasst haben. Die Landesregierung entscheidet nach Prüfung der Berichte des Vorstands und des Verwaltungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats allein.

§ 12 Vbg. VLSLH


§ 12

Die Verordnung erlangt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch Rechtswirksamkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, LGBl.Nr. 15/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 51/1986, Nr. 45/1989 und Nr. 41/1995, außer Kraft. Der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding (Vbg. VLSLH) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

StF: LGBl.Nr. 36/1996

Änderung

LGBl.Nr. 23/1999

LGBl.Nr. 48/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes, LGBl.Nr. 17/1996, wird verordnet:

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