§ 4 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Dem Vorstand obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Verwaltungsrats die Leitung und Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding.

(2) Zur Wahrnehmung der der Landesregierung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes übertragenen Aufgaben hat der Vorstand dahin zu wirken, dass die Tagesordnung der Hauptversammlung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Landesregierung erstellt wird.

(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat laufend über den Gang der Geschäfte und die Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich, fernmündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(5) Ein Mitglied des Vorstands ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,

a)

in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder

b)

in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob ein solcher Grund vorliegt, hat der Vorstand zu entscheiden.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten sind.

(7) Zur Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen befugt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1999

In Kraft seit 07.05.1999 bis 31.12.9999
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