§ 6 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

(1) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen und zu kontrollieren.

(2) In Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben kann der Verwaltungsrat insbesondere vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Vorarlberger Landesbank-Holding, einschließlich ihrer Beteiligungen, verlangen und die Bücher und Schriften der Vorarlberger Landesbank-Holding sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann hiemit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(3) Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat bedürfen

a)

die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses samt Anhang und Lagebericht,

b)

die Gewinnverwendung,

c)

die Entlastung des Vorstands,

d)

die jährliche Bestellung des Abschlussprüfers,

e)

die Vertretung der Vorarlberger Landesbank-Holding bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Vorstands, insbesondere auch der Abschluss der Anstellungsverträge sowie aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

f)

die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Vorstands,

g)

die Erstattung von Vorschlägen zur Änderung der Satzung,

h)

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Vorstands sowie die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse,

i)

Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 5,

j)

die Beteiligung an anderen Unternehmungen sowie der Erwerb oder die Neugründung und die Veräußerung von Unternehmungen,

k)

die Erteilung der Gesamtprokura,

l)

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,

m)

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

n)

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

o)

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

p)

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

q)

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.

Zu den in den lit. m und n genannten Geschäften kann der Verwaltungsrat Betragsgrenzen festsetzen. Er kann zudem weitere Angelegenheiten bestimmen, die seiner Beschlussfassung bedürfen.

(4) Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand ergänzende Regelungen für dessen Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung festsetzen.

(5) Der Verwaltungsrat hat entsprechend den Entscheidungen der Landesregierung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes) mit den Vorstandsmitgliedern Anstellungsverträge abzuschließen.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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