§ 1 Vbg. VLSLH

Vbg. VLSLH - Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Mit Eintragung der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch trägt die einbringende Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank die Firmenbezeichnung "Vorarlberger Landesbank-Holding".

(2) Das Vermögen der Vorarlberger Landesbank-Holding besteht im Zeitpunkt der Einbringung (Abs. 1) aus den Aktien der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft.

In Kraft seit 17.07.1996 bis 31.12.9999
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