Gesamte Rechtsvorschrift VbA

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

VbA
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 VbA Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen § 40 Abs. 5 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.Diese Verordnung gilt für die Verwendung (Paragraph 2, Absatz 6, ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen Paragraph 40, Absatz 5, ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne des § 40 Abs. 5 ASchG sindIm Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, ASchG sind
    1. 1.Ziffer einsMikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
    2. 2.Ziffer 2Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  3. (3)Absatz 3,Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsan industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und
    2. 2.Ziffer 2an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.
  4. (4)Absatz 4,Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 41, ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

§ 2 VbA Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung


  1. (1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG zuzuordnen.Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG enthalten.Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
  5. (5)Absatz 5,Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.

§ 3 VbA Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung


Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. 2.Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. 3.Ziffer 3mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. 4.Ziffer 4die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. 5.Ziffer 5Informationen im Sinne des § 41 Abs. 2 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. 6.Ziffer 6die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

§ 4 VbA


Verwendung
  1. (1)Absatz eins,Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten in der Landwirtschaft,
    3. 3.Ziffer 3Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
    5. 5.Ziffer 5Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
    6. 6.Ziffer 6Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
    7. 7.Ziffer 7Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

§ 5 VbA Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung


  1. (1)Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.
    2. 2.Ziffer 2Von den Arbeitnehmer/innen mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. a)Litera amüssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und
      2. b)Litera bdürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
    3. 3.Ziffer 3Auf die Verbote nach Z 2 lit. b muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.Auf die Verbote nach Ziffer 2, Litera b, muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Arbeitnehmer/innen haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
    5. 5.Ziffer 5Ungeziefer muß gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsSpitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
    2. 2.Ziffer 2Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.
    3. 3.Ziffer 3Wenn eine Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.
    4. 4.Ziffer 4Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 Z 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, daß ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeber/innen den betreffenden Arbeitnehmer/innen die Impfung anzubieten.

§ 6 VbA Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung


  1. (1)Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsSeifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Schutzhandschuhe,
    4. 4.Ziffer 4geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
    5. 5.Ziffer 5getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. (2)Absatz 2,Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsArbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
    2. 2.Ziffer 2persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. 2.Ziffer 2deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
    3. 3.Ziffer 3ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

§ 7 VbA Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einseine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
    3. 3.Ziffer 3soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
      1. a)Litera avor der Reinigung oder
      2. b)Litera bbevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
    4. 4.Ziffer 4im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende Fälle (Z 1 bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:Für folgende Fälle (Ziffer eins bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
    1. 1.Ziffer einsfür Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. 2.Ziffer 2für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
    3. 3.Ziffer 3für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und
    4. 4.Ziffer 4für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.

§ 8 VbA


  1. (1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden,
    1. 1.Ziffer einssoweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.

§ 9 VbA Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung


  1. (1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung sind
    1. 1.Ziffer einsBereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2über §§ 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffenüber Paragraphen 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
      1. a)Litera ader Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2;
      2. b)Litera bder Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3;
      3. c)Litera cder Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4.
  2. (2)Absatz 2,Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Abs. 1 die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Absatz eins, die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
  4. (4)Absatz 4,Ob und welche weiteren als die in Abs. 1 genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.Ob und welche weiteren als die in Absatz eins, genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, daß ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer/innen gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 entsprechen.
  6. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 gilt für diagnostische mikrobiologische Labors § 10 Abs. 3.Abweichend von Absatz eins, gilt für diagnostische mikrobiologische Labors Paragraph 10, Absatz 3,

§ 10 VbA


Verwendung
  1. (1)Absatz eins,Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (zB solche nach Anhang 1) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über Paragraphen 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (zB solche nach Anhang 1) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeber/innen entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmer/innen möglichst zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

§ 11 VbA Meldung bei beabsichtigter Verwendung


  1. (1)Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, ASchG hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. 3.Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
    4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. (3)Absatz 3,Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Abs. 1 entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Absatz eins, entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

§ 12 VbA Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen


  1. (1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. 2.Ziffer 2von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. 4.Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 festgelegten Maßnahmen unddie gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

§ 12a VbA Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


  1. (1)Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“ versehen sind.

§ 13 VbA Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2)


  1. (1)Absatz eins,Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
    1. 1.Ziffer einsTier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, daß sie nicht auf den Menschen wirken und
    2. 2.Ziffer 2genetisch veränderte Mikroorganismen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmer/innen zugrundegelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmer/innen, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.
  5. (5)Absatz 5,Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, daß die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hievon ausgeschlossen sind.
  6. (6)Absatz 6,Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  7. (7)Absatz 7,Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
  8. (8)Absatz 8,In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
    1. 1.Ziffer einsmit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
    2. 2.Ziffer 2mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
    3. 3.Ziffer 3mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
    4. 4.Ziffer 4mit „(**)“ wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmer/innen begrenzt ist,
    5. 5.Ziffer 5mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind,
    6. 6.Ziffer 6mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist,mit „D“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG zu führen ist,
    7. 7.Ziffer 7mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist.mit „D*“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG zu führen ist.

§ 14 VbA Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des Paragraph 9, Absatz eins,, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 110 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 42 Abs. 6 ASchG in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 110, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung Paragraph 42, Absatz 6, ASchG in Kraft tritt.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im folgenden genannten Bestimmungen des ASchG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im folgenden genannten Bestimmungen des ASchG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
    1. 1.Ziffer eins§ 53 AAV (§ 110 Abs. 8 ASchG),Paragraph 53, AAV (Paragraph 110, Absatz 8, ASchG),
    2. 2.Ziffer 2jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 114 Abs. 4 Z 2 ASchG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 110 Abs. 8 ASchG), § 71 Abs. 1 AAV (§ 114 Abs. 4 Z 7 ASchG) und § 81 Abs. 8 AAV (§ 107 Abs. 4 ASchG).jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: Paragraph 49, Absatz 7,, zweiter Halbsatz AAV (Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 2, ASchG), Paragraph 65, Absatz 9, AAV (Paragraph 110, Absatz 8, ASchG), Paragraph 71, Absatz eins, AAV (Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, ASchG) und Paragraph 81, Absatz 8, AAV (Paragraph 107, Absatz 4, ASchG).
  4. (4)Absatz 4,Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 oder 3 vor, müssen die folgenden Schutzmaßnahmen erst spätestens am 1. August 1999 getroffen sein:
    1. 1.Ziffer einsAnhang 1.RG2: die Schutzmaßnahmen RG2.3, RG2.5, RG2.6 und RG2.8 bis RG2.10;
    2. 2.Ziffer 2Anhang 1.RG3: die Schutzmaßnahmen RG3.2 und RG3.5 bis RG3.7.
  5. (5)Absatz 5,Spätestens zu den in § 110 Abs. 1a ASchG genannten Zeitpunkten müssen erfüllt sein:Spätestens zu den in Paragraph 110, Absatz eins a, ASchG genannten Zeitpunkten müssen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsbei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen;bei beabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen;
    2. 2.Ziffer 2bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.bei unbeabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.
  6. (6)Absatz 6,Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 3 Z 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,In Anhang 1 treten RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 und RG4.12 bis RG4.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind sie jedoch erst ab dem 20. November 2021 anzuwenden. § 13 Abs. 4, 7 und 8 Z 3 und 5 sowie Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021 treten am 20. November 2021 in Kraft.In Anhang 1 treten RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 und RG4.12 bis RG4.13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind sie jedoch erst ab dem 20. November 2021 anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 4, 7 und 8 Ziffer 3 und 5 sowie Anhang 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, treten am 20. November 2021 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 4 Abs. 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 8, in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 294/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 8,, in Anhang 1 RG3.2, RG3.13, RG4.2, RG4.3 und RG4.14 sowie in Anhang 2 die Einträge zu „Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)“, „Humanes Gammaherpesvirus 8“, „Papillomaviridae“, „Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)“, „Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)“ und „Hepatitis-Deltavirus (g)“ in der Fassung der Verordnung BGB. römisch zwei Nr. 294 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1 VbA ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN


RG2:Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2

RG2.1

In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige

 

Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.

RG2.2

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen

 

durchgeführt werden.

RG2.3

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in

 

geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.

RG2.4

An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der

 

Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein.

RG2.5

Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen

 

Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden.

 

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen

 

vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert.

RG2.6

Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch

 

bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können.

RG2.7

Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen

 

unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das

 

Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen

 

Umgebung durchgeführt werden.

RG2.8

Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern,

 

Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden.

RG2.9

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie

 

Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe

 

Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der

 

biologischen Arbeitsstoffe erfolgt.

RG2.10

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von

 

Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht

 

möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen

 

dekontaminiert werden.

RG2.11

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden.

RG2.12

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

RG2.13

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden.

RG2.14

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht.

RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3

RG3.1

Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3.

RG3.2

Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden,

 

dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten

 

und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und

 

dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein

 

a)

Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung,

 

b)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits-

 

 

und Privatkleidung andererseits,

 

c)

Dusche; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Arbeitsbereichs duschen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Duschmöglichkeit in der Schleuse und zum Duschen entfällt, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

RG3.3

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß

 

a)

in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird,

 

b)

im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird,

 

c)

beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden,

 

d)

die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung

 

 

dekontaminiert wird.

RG3.4

Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung

 

(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.

RG3.5

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die folgende Anforderungen erfüllen:

 

a)

Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.

 

b)

Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-,

 

 

Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein.

 

c)

Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.

 

d)

Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG3.6

Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein.

 

Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.

 

Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden

 

wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen.

RG3.7

Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine

 

Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der

 

Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von

 

außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und

 

außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und

 

akustischer Alarm erfolgen.

RG3.8

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3

 

darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen

 

dekontaminierten Behältern erfolgen.

RG3.9

Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich

 

dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht

 

verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus

 

dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern).

RG3.10

Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß

 

gewährleistet werden.

RG3.11

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist.

RG3.12

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen.

RG3.13

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.

RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4

RG4.1

Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für

 

Risikogruppe 4.

RG4.2

Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für

 

Risikogruppe 4; RG3.6 mit der Maßgabe, dass auch Zuluftleitungen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein müssen.

RG4.3

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen

 

der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall

 

entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und

 

Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein:

 

a)

in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung

 

 

einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits;

 

b)

in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder

 

 

Sensorbetätigung; es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschen;

 

c)

in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung.

RG4.4

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die weiters folgende Anforderungen erfüllen:

 

a)

Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB

 

 

Durchreichautoklav) vorhanden sein.

 

b)

Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein

 

 

geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.

 

c)

Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein.

 

d)

Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein.

 

e)

Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.

 

f)

Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung

 

 

von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen

 

 

und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und

 

 

akustischer Alarm erfolgen.

 

g)

Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.

 

h)

Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG4.5

Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von

 

Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten.

RG4.6

Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen

 

Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der

 

Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben.

RG4.7

Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt

 

werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten

 

nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

 

a)

der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder

 

b)

die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen.

RG4.8

Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein.

RG4.9

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4

 

darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen

 

dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht

 

verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen.

RG4.10

Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse

 

mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen.

RG4.11

Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert

 

werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper

 

vorhanden sein.

RG4.12

Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

RG4.13

Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.

RG4.14

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren.

Anl. 2 VbA


A: Bakterien

Bakterien und ähnliche Organismen

Risikogruppe

Hinweis

Actinomadura madurae

2

 

Actinomadura pelletieri

2

 

Actinomyces gerencseriae

2

 

Actinomyces israelii

2

 

Actinomyces spp.

2

 

Aggregatibacter actinomycetemcomitans (Actinobacillus actinomycetemcomitans)

2

 

Anaplasma spp.

2

 

Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum)

2

 

Arcobacter butzleri

2

 

Bacillus anthracis

3

T

Bacteroides fragilis

2

 

Bacteroides spp.

2

 

Bartonella bacilliformis

2

 

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana)

2

 

Bartonella (Rochalimea) spp.

2

 

Bordetella bronchiseptica

2

 

Bordetella parapertussis

2

 

Bordetella pertussis

2

T, VT, römisch fünf

Bordetella spp.

2

 

Borrelia burgdorferi

2

 

Borrelia duttonii

2

 

Borrelia recurrentis

2

 

Borrelia spp.

2

 

Brachyspira spp.

2

 

Brucella abortus

3

 

Brucella canis

3

 

Brucella inopinata

3

 

Brucella melitensis

3

 

Brucella suis

3

 

Burkholderia cepacia

2

 

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei)

3

 

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)

3

 

Campylobacter fetus subsp. fetus

2

 

Campylobacter fetus subsp. venerealis

2

 

Campylobacter jejuni subsp. doylei

2

 

Campylobacter jejuni subsp. jejuni

2

 

Campylobacter spp.

2

 

Cardiobacterium hominis

2

 

Cardiobacterium valvarum

2

 

Chlamydia abortus (Chlamydophila abortus)

2

 

Chlamydia caviae (Chlamydophila caviae)

2

 

Chlamydia felis (Chlamydophila felis)

2

 

Chlamydia pneumoniae (Chlamydophila pneumoniae)

2

 

Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (aviäre Stämme)

3

 

Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (sonstige Stämme)

2

 

Chlamydia trachomatis (Chlamydophila trachomatis)

2

 

Clostridium botulinum

2

T

Clostridium difficile

2

T

Clostridium perfringens

2

T

Clostridium tetani

2

T, VT, römisch fünf

Clostridium spp.

2

 

Corynebacterium diphtheriae

2

T, VT, römisch fünf

Corynebacterium minutissimum

2

 

Corynebacterium pseudotuberculosis

2

T

Corynebacterium ulcerans

2

T

Corynebacterium spp.

2

 

Coxiella burnetii

3

 

Edwardsiella tarda

2

 

Ehrlichia spp.

2

 

Eikenella corrodens

2

 

Elizabethkingia meningoseptica (Flavobacterium meningosepticum)

2

 

Enterobacter aerogenes (Klebsiella mobilis)

2

 

Enterobacter cloacae subsp. cloacae (Enterobacter cloacae)

2

 

Enterobacter spp.

2

 

Enterococcus spp.

2

 

Erysipelothrix rhusiopathiae

2

 

Escherichia coli (außer nichtpathogene Stämme)

2

 

Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB O157:H7 oder O103)

3 (**)

T

Fluoribacter bozemanae (Legionella)

2

 

Francisella hispaniensis

2

 

Francisella tularensis subsp. holarctica

2

 

Francisella tularensis subsp. mediasiatica

2

 

Francisella tularensis subsp. novicida

2

 

Francisella tularensis subsp. tularensis

3

 

Fusobacterium necrophorum subsp. funduliforme

2

 

Fusobacterium necrophorum subsp. necrophorum

2

 

Gardnerella vaginalis

2

 

Haemophilus ducreyi

2

 

Haemophilus influenzae

2

Vrömisch fünf

Haemophilus spp.

2

 

Helicobacter pylori

2

 

Helicobacter spp.

2

 

Klebsiella oxytoca

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. ozaenae

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. pneumoniae

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. rhinoscleromatis

2

 

Klebsiella spp.

2

 

Legionella pneumophila subsp. fraseri

2

 

Legionella pneumophila subsp. pascullei

2

 

Legionella pneumophila subsp. pneumophila

2

 

Legionella spp.

2

 

Leptospira interrogans (alle Serotypen)

2

 

Leptospira interrogans spp.

2

 

Listeria monocytogenes

2

 

Listeria ivanovii subsp. ivanovii

2

 

Listeria ivanovii subsp. londoniensis

2

 

Morganella morganii subsp. morganii (Proteus morganii)

2

 

Morganella morganii subsp. sibonii

2

 

Mycobacterium abscessus subsp. abscessus

2

 

Mycobacterium africanum

3

Vrömisch fünf

Mycobacterium avium subsp. avium (Mycobacterium avium)

2

 

Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Mycobacterium paratuberculosis)

2

 

Mycobacterium avium subsp. silvaticum

2

 

Mycobacterium bovis

3

Vrömisch fünf

Mycobacterium caprae (Mycobacterium tuberculosis subsp. caprae)

3

 

Mycobacterium chelonae

2

 

Mycobacterium chimaera

2

 

Mycobacterium fortuitum

2

 

Mycobacterium intracellulare

2

 

Mycobacterium kansasii

2

 

Mycobacterium leprae

3

 

Mycobacterium malmoense

2

 

Mycobacterium marinum

2

 

Mycobacterium microti

3 (**)

 

Mycobacterium pinnipedii

3

 

Mycobacterium scrofulaceum

2

 

Mycobacterium simiae

2

 

Mycobacterium szulgai

2

 

Mycobacterium tuberculosis

3

Vrömisch fünf

Mycobacterium ulcerans

3 (**)

 

Mycobacterium xenopi

2

 

Mycoplasma hominis

2

 

Mycoplasma pneumoniae

2

 

Mycoplasma spp.

2

 

Neisseria gonorrhoeae

2

 

Neisseria meningitidis

2

Vrömisch fünf

Neorickettsia sennetsu (Rickettsia sennetsu, Ehrlichia sennetsu)

2

 

Nocardia asteroides

2

 

Nocardia brasiliensis

2

 

Nocardia farcinica

2

 

Nocardia nova

2

 

Nocardia otitidiscaviarum

2

 

Nocardia spp.

2

 

Orientia tsutsugamushi (Rickettsia tsutsugamushi)

3

 

Pasteurella multocida subsp.gallicida (Pasteurella gallicida)

2

 

Pasteurella multocida subsp.multocida

2

 

Pasteurella multocida subsp.septica

2

 

Pasteurella spp.

2

 

Peptostreptococcus anaerobius

2

 

Plesiomonas shigelloides

2

 

Porphyromonas spp.

2

 

Prevotella spp.

2

 

Proteus mirabilis

2

 

Proteus penneri

2

 

Proteus vulgaris

2

 

Providencia alcalifaciens (Proteus inconstans)

2

 

Providencia rettgeri (Proteus rettgeri)

2

 

Providencia spp.

2

 

Pseudomonas aeruginosa

2

T

Rhodococcus hoagii (Corynebacterium equi)

2

 

Rickettsia africae

3

 

Rickettsia akari

3 (**)

 

Rickettsia australis

3

 

Rickettsia canadensis

2

 

Rickettsia conorii

3

 

Rickettsia heilongjiangensis

3 (**)

 

Rickettsia japonica

3

 

Rickettsia montanensis

2

 

Rickettsia typhi

3

 

Rickettsia prowazekii

3

 

Rickettsia rickettsii

3

 

Rickettsia sibirica

3

 

Rickettsia spp.

2

 

Salmonella enterica (choleraesuis) subsp. arizonae

2

 

Salmonella Enteritidis

2

 

Salmonella Paratyphi A, B, C

2

Vrömisch fünf

Salmonella Typhi

3 (**)

Vrömisch fünf

Salmonella Typhimurium

2

 

Salmonella (sonstige Serotypen)

2

 

Shigella boydii

2

 

Shigella dysenteriae (Serotyp 1)

3 (**)

T

Shigella dysenteriae, außer Serotyp 1

2

 

Shigella flexneri

2

 

Shigella sonnei

2

 

Staphylococcus aureus

2

T

Streptobacillus moniliformis

2

 

Streptococcus agalactiae

2

 

Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis

2

 

Streptococcus pneumoniae

2

T, VT, römisch fünf

Streptococcus pyogenes

2

T

Streptococcus suis

2

 

Streptococcus spp.

2

 

Treponema carateum

2

 

Treponema pallidum

2

 

Treponema pertenue

2

 

Treponema spp.

2

 

Trueperella pyogenes

2

 

Ureaplasma parvum

2

 

Ureaplasma urealyticum

2

 

Vibrio cholerae (einschließlich El Tor)

2

T, VT, römisch fünf

Vibrio parahaemolyticus (Benecka parahaemolytica)

2

 

Vibrio spp.

2

 

Yersinia enterocolitica subsp. enterolitica

2

 

Yersinia enterocolitica subsp. palearctica

2

 

Yersinia pestis

3

 

Yersinia pseudotuberculosis

2

 

Yersinia spp.

2

 

B: Viren

Viren

Risikogruppe

Hinweis

(Ordnungen)

 

 

 

(Familien)

 

 

 

 

(Gattungen)

 

 

Bunyavirales

 

 

 

Hantaviridae

 

 

 

 

Orthohantavirus

 

 

 

 

 

Andes-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirus-induzierte Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Bayou-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Black-Creek-Canal-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Cano-Delgadito-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Choclo-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Dobrava-Belgrade-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

El-Moro-Canyon-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Hantaan-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Laguna-Negra-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Prospect-Hill-Orthohantavirus

2

 

 

 

 

Puumala-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Nephropathia Epidemica [NE] hervorrufen)

2

 

 

 

 

Seoul-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Sin-Nombre-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirale Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Hantaviren

2

 

 

Nairoviridae

 

 

 

 

Orthonairovirus

 

 

 

 

 

Orthonairovirus des Hämorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers

4

 

 

 

 

Dugbe-Orthonairovirus

2

 

 

 

 

Hazara-Orthonairovirus

2

 

 

 

 

Nairobi-Sheep-Disease-Orthonairovirus

2

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Nairoviren

2

 

 

Peribunyaviridae

 

 

 

 

Orthobunyavirus

 

 

 

 

 

Bunyamwera-Orthobunyavirus (Germiston-Virus)

2

 

 

 

 

Orthobunyavirus der Kalifornischen Enzephalitis

2

 

 

 

 

Oropouche-Orthobunyavirus

3

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Orthobunyaviren

2

 

 

Phenuiviridae

 

 

 

 

Phlebovirus

 

 

 

 

 

Bhanja-Phlebovirus

2

 

 

 

 

Punta-Toro-Phlebovirus

2

 

 

 

 

Rift-Valley-Fieber-Phlebovirus

3

 

 

 

 

Sandfliegen-Fieber-Naples-Phlebovirus (Toscana-Virus)

2

 

 

 

 

SFTS-Phlebovirus (Severe Fever with Thrombocytopenia Syndrome)

3

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Phleboviren

2

 

Herpesvirales

 

 

 

Herpesviridae

 

 

 

 

Cytomegalovirus

 

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 5 (Zytomegalievirus)

2

 

 

 

Lymphocryptovirus

 

 

 

 

 

Humanes Gammaherpesvirus 4 (Epstein-Barr-Virus)

2

 

 

 

Rhadinovirus

 

 

 

 

 

Humanes Gammaherpesvirus 8

2

D

 

 

Roseolovirus

 

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 6A (Humanes B-lymphotropes Virus)

2

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 6B

2

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 7

2

 

 

 

Simplexvirus

 

 

 

 

 

Macacines Alphaherpesvirus 1 (Herpesvirus simiae, Herpes-B-Virus)

3

 

 

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 1 (Humanes Herpesvirus 1, Herpes-simplex-Virus Typ 1)

2

 

 

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 2 (Humanes Herpesvirus 2, Herpes-simplex-Virus Typ 2)

2

 

 

 

Varicellovirus

 

 

 

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 3 (Varicella-Zoster-Virus)

2

Vrömisch fünf

Mononegavirales

 

 

 

Filoviridae

 

 

 

 

Ebolavirus

4

 

 

 

Marburgvirus

 

 

 

 

 

Marburg-Marburgvirus

4

 

 

Paramyxoviridae

 

 

 

 

Avulavirus

 

 

 

 

 

Newcastle-Disease-Virus

2

 

 

 

Henipavirus

 

 

 

 

 

Hendra-Henipavirus

4

 

 

 

 

Nipah-Henipavirus

4

 

 

 

Morbillivirus

 

 

 

 

 

Masern-Morbillivirus

2

Vrömisch fünf

 

 

Respirovirus

 

 

 

 

 

Humanes Respirovirus 1 (Parainfluenzavirus 1)

2

 

 

 

 

Humanes Respirovirus 3 (Parainfluenzavirus 3)

2

 

 

 

Rubulavirus

 

 

 

 

 

Mumps-Rubulavirus

2

Vrömisch fünf

 

 

 

Humanes Rubulavirus 2 (Parainfluenzavirus 2)

2

 

 

 

 

Humanes Rubulavirus 4 (Parainfluenzavirus 4)

2

 

 

Pneumoviridae

 

 

 

 

Metapneumovirus

 

 

 

 

Orthopneumovirus

 

 

 

 

 

Humanes Orthopneumovirus (Respiratory-Syncytial-Virus)

2

 

 

Rhabdoviridae

 

 

 

 

Lyssavirus

 

 

 

 

 

Australisches Fledermaus-Lyssavirus

3 (**)

Vrömisch fünf

 

 

 

Duvenhage-Lyssavirus

3 (**)

Vrömisch fünf

 

 

 

Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 1

3 (**)

Vrömisch fünf

 

 

 

Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 2

3 (**)

Vrömisch fünf

 

 

 

Lagos-Fledermaus-Lyssavirus

3 (**)

 

 

 

 

Mokola-Lyssavirus

3

 

 

 

 

Rabies-Lyssavirus

3 (**)

Vrömisch fünf

 

 

Vesiculovirus

 

 

 

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, Alagoas-Vesiculovirus

2

 

 

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, Indiana-Vesiculovirus

2

 

 

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, New-Jersey-Vesiculovirus

2

 

 

 

 

Piry-Vesiculovirus (Piry-Virus)

2

 

Nidovirales

 

 

 

Coronaviridae

 

 

 

 

Betacoronavirus

 

 

 

 

 

Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Virus (SARS-Coronavirus)

3

 

 

 

 

Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) (a)

3

 

 

 

 

Middle East respiratory syndrome coronavirus (MERS-Coronavirus)

3

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Coronaviridae

2

 

Picornavirales

 

 

 

Picornaviridae

 

 

 

 

Cardiovirus

 

 

 

 

 

Saffoldvirus

2

 

 

 

Cosavirus

 

 

 

 

 

Cosavirus A

2

 

 

 

Enterovirus

 

 

 

 

 

Enterovirus A

2

 

 

 

 

Enterovirus B

2

 

 

 

 

Enterovirus C

2

 

 

 

 

Enterovirus D Humanes Enterovirus Typ 70 (Acute-Haemorrhagic-Conjunctivitis-Virus)

2

 

 

 

 

Rhinoviren

2

 

 

 

 

Poliovirus, Typ 1 und 3

2

Vrömisch fünf

 

 

 

Poliovirus, Typ 2

3

Vrömisch fünf

 

 

Hepatovirus

 

 

 

 

 

Hepatovirus A (Hepatitis-A-Virus, Humanes Enterovirus Typ 72)

2

Vrömisch fünf

 

 

Kobuvirus

 

 

 

 

 

Aichivirus A (Aichivirus 1)

2

 

 

 

Parechovirus

 

 

 

 

 

Parechovirus A (Humanes Parechovirus)

2

 

 

 

 

Parechovirus B (Ljunganvirus)

2

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Picornaviridae

2

 

Nicht zugewiesen

 

 

 

Adenoviridae

2

 

 

Astroviridae

2

 

 

Arenaviridae

 

 

 

 

Mammarenavirus

 

 

 

 

 

Brazilian-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Chapare-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Flexal-Mammarenavirus

3

 

 

 

 

Guanarito-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Junín-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Lassa-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Lujo-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (neurotrope Stämme)

2

 

 

 

 

Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (sonstige Stämme)

2

 

 

 

 

Machupo-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Mobala-Mammarenavirus

2

 

 

 

 

Mopeia-Mammarenavirus

2

 

 

 

 

Tacaribe-Mammarenavirus

2

 

 

 

 

Whitewater-Arroyo-Mammarenavirus

3

 

 

Caliciviridae

 

 

 

 

Norovirus

 

 

 

 

 

Norovirus (Norwalkvirus)

2

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Caliciviridae

2

 

 

Hepadnaviridae

 

 

 

 

Orthohepadnavirus

 

 

 

 

 

Hepatitis-B-Virus

3 (**)

Vrömisch fünf

 

Hepeviridae

 

 

 

 

Orthohepevirus

 

 

 

 

 

Orthohepevirus A (Hepatitis-E-Virus)

2

 

 

Flaviviridae

 

 

 

 

Flavivirus

 

 

 

 

 

Denguevirus

3

 

 

 

 

Virus der Japanischen Enzephalitis

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Kyasanur-Forest-Disease-Virus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Louping-ill-Virus

3 (**)

 

 

 

 

Murray-Valley-Enzephalitisvirus (Virus der Australischen Enzephalitis)

3

 

 

 

 

Virus des Omsker Hämorrhagischen Fiebers

3

 

 

 

 

Powassan-Virus

3

 

 

 

 

Rocio-Virus

3

 

 

 

 

St.-Louis-Enzephalitisvirus

3

 

 

 

 

Zeckenenzephalitisvirus

 

 

 

 

 

 

Absettarovvirus

3

 

 

 

 

 

Fernöstlicher Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3

 

 

 

 

 

Hanzalovavirus

3

 

 

 

 

 

Hyprvirus

3

 

 

 

 

 

Kumlingevirus

3

 

 

 

 

 

Negishivirus

3

 

 

 

 

 

Sibirischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

 

Virus der Russischen Frühsommer-Enzephalitis (b)

3

Vrömisch fünf

 

 

 

 

Zentraleuropäischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3 (**)

Vrömisch fünf

 

 

 

Wesselsbronvirus

3 (**)

 

 

 

 

West-Nil-Fieber-Virus

3

 

 

 

 

Gelbfiebervirus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Zikavirus

2

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Flaviviren

2

 

 

 

Hepacivirus

 

 

 

 

 

Hepacivirus C (Hepatitis-C-Virus)

3 (**)

 

 

Orthomyxoviridae

 

 

 

 

Gammainfluenzavirus

 

 

 

 

 

Influenza-C-Virus

2

 

 

 

Influenzavirus A

 

 

 

 

 

Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H5), z. B. H5N1

3

 

 

 

 

Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H7), z. B. H7N7, H7N9

3

 

 

 

 

Influenza-A-Virus

2

Vrömisch fünf

 

 

 

Influenza-A-Virus A/New York/1/18 (H1N1) (Spanische Grippe 1918)

3

 

 

 

 

Influenza-A-Virus A/Singapore/1/57 (H2N2)

3

 

 

 

 

Niedrig pathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) H7N9

3

 

 

 

Influenzavirus B

 

 

 

 

 

Influenza-B-Virus

2

Vrömisch fünf

 

 

Thogotovirus

 

 

 

 

 

Dhori-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Dhori)

2

 

 

 

 

Thogoto-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Thogoto)

2

 

 

Papillomaviridae

2

D*

 

Parvoviridae

 

 

 

 

Erythroparvovirus

 

 

 

 

 

Erythroparvovirus der Primaten 1 (Humanes Parvovirus, Parvovirus B 19)

2

 

 

Polyomaviridae

 

 

 

 

Betapolyomavirus

 

 

 

 

 

Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)

2

D*

 

 

 

Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)

2

D*

 

Poxviridae

 

 

 

 

Molluscipoxvirus

 

 

 

 

 

Molluscum-contagiosum-Virus

2

 

 

 

Orthopoxvirus

 

 

 

 

 

Affenpockenvirus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Kuhpockenvirus

2

 

 

 

 

Vacciniavirus (inkl. Büffelpockenvirus (c), Elefantenpockenvirus (d), Kaninchenpockenvirus (e))

2

 

 

 

 

Variola-major- und Variola-minor-Virus

4

Vrömisch fünf

 

 

Parapoxvirus

 

 

 

 

 

Orf-Virus

2

 

 

 

 

Pseudo-Kuhpockenvirus (Melkerknoten-Virus, Parapoxvirus bovis)

2

 

 

 

Yatapoxvirus

 

 

 

 

 

Tanapockenvirus

2

 

 

 

 

Yaba-Affentumor-Virus

2

 

 

Reoviridae

 

 

 

 

Seadornavirus

 

 

 

 

 

Banna-Virus

2

 

 

 

Coltivirus

2

 

 

 

Rotavirus

2

 

 

 

Orbivirus

2

 

 

Retroviridae

 

 

 

 

Deltaretrovirus

 

 

 

 

 

T-Lymphotropes Virus der Primaten 1 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 1)

3 (**)

 

 

 

 

T-Lymphotropes Virus der Primaten 2 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 2)

3 (**)

 

 

 

Lentivirus

 

 

 

 

 

Humanes Immundefizienz-Virus 1

3 (**)

 

 

 

 

Humanes Immundefizienz-Virus 2

3 (**)

 

 

 

 

Immundefizienz-Virus des Affen (SIV) (f)

2

 

 

Togaviridae

 

 

 

 

Alphavirus

 

 

 

 

 

Cabassouvirus

3

 

 

 

 

Eastern-Equine-Encephalitis-Virus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Bebaruvirus

2

 

 

 

 

Chikungunya-Virus

3 (**)

 

 

 

 

Everglades-Virus

3 (**)

 

 

 

 

Mayarovirus

3

 

 

 

 

Mucambovirus

3 (**)

 

 

 

 

Ndumuvirus

3 (**)

 

 

 

 

O’nyong-nyong-Virus

2

 

 

 

 

Ross-River-Virus

2

 

 

 

 

Semliki-Forest-Virus

2

 

 

 

 

Sindbisvirus

2

 

 

 

 

Tonatevirus

3 (**)

 

 

 

 

Venezuelan-Equine-Encephalitis-Virus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Western-Equine-Encephalitis-Virus

3

Vrömisch fünf

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Alphaviren

2

 

 

 

Rubivirus

 

 

 

 

 

Rubellavirus

2

Vrömisch fünf

 

Nicht zugewiesen

 

 

 

 

Deltavirus

 

 

 

 

 

Hepatitis-Deltavirus (g)

2

V, Drömisch fünf, D

  1. (a)Absatz a,

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