§ 13 VbA Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2)

VbA - Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
    1. 1.Ziffer einsTier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, daß sie nicht auf den Menschen wirken und
    2. 2.Ziffer 2genetisch veränderte Mikroorganismen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmer/innen zugrundegelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmer/innen, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
  4. (4)Absatz 4,Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.
  5. (5)Absatz 5,Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, daß die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hievon ausgeschlossen sind.
  6. (6)Absatz 6,Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  7. (7)Absatz 7,Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
  8. (8)Absatz 8,In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
    1. 1.Ziffer einsmit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
    2. 2.Ziffer 2mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
    3. 3.Ziffer 3mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
    4. 4.Ziffer 4mit „(**)“ wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmer/innen begrenzt ist,
    5. 5.Ziffer 5mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind,
    6. 6.Ziffer 6mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist,mit „D“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG zu führen ist,
    7. 7.Ziffer 7mit „D*“: wenn gemäß § 12a Abs. 2 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß § 47 ASchG zu führen ist.mit „D*“: wenn gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis gemäß Paragraph 47, ASchG zu führen ist.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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