Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden,
1.Ziffer einssoweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder
2.Ziffer 2wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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