Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
2.Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
3.Ziffer 3mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
4.Ziffer 4die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
5.Ziffer 5Informationen im Sinne des § 41 Abs. 2 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
6.Ziffer 6die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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