Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmer/innen nach § 12 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
2.Ziffer 2von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
3.Ziffer 3von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
4.Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach § 14 Abs. 5 ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
2.Ziffer 2die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß § 43 Abs. 4 ASchG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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