§ 7 VbA Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

VbA - Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einseine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
    3. 3.Ziffer 3soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
      1. a)Litera avor der Reinigung oder
      2. b)Litera bbevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
    4. 4.Ziffer 4im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
  3. (3)Absatz 3,Für folgende Fälle (Z 1 bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:Für folgende Fälle (Ziffer eins bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
    1. 1.Ziffer einsfür Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. 2.Ziffer 2für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
    3. 3.Ziffer 3für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und
    4. 4.Ziffer 4für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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