§ 2 ÜStAkk-V Akkreditierungsvoraussetzungen und Akkreditierungsverfahren

ÜStAkk-V - Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Akkreditierung als Überwachungsstelle ist nicht von einer bestimmten Rechtsform des Antragstellers abhängig. Die Antragstellung ist auch für eine Organisationseinheit innerhalb jener Verbände und anderen Vereinigungen, welche die Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO ausgearbeitet, geändert oder erweitert haben, zulässig (interne Stellen).Die Akkreditierung als Überwachungsstelle ist nicht von einer bestimmten Rechtsform des Antragstellers abhängig. Die Antragstellung ist auch für eine Organisationseinheit innerhalb jener Verbände und anderen Vereinigungen, welche die Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, Absatz 2, DSGVO ausgearbeitet, geändert oder erweitert haben, zulässig (interne Stellen).
  2. (2)Absatz 2,Die Akkreditierung als Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Datenschutzbehörde.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag hat den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 3 bis 7 sowie folgende Angaben zu enthalten:Der Antrag hat den Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraphen 3 bis 7 sowie folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsZur Feststellung der Identität des Antragstellers:
      1. a)Litera aName des Antragstellers oder bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern die Firma gemäß § 17 des Unternehmensgesetzesbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, sowie die Firmenbuchnummer, bei Vereinen die ZVR-Zahl gemäß § 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66, sowie im Falle der Ausübung einer Tätigkeit nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, die GISA-Zahl gemäß § 365a Abs. 1 Z 11 bzw. § 365b Abs. 1 Z 8 GewO 1994, bei natürlichen Personen und Einzelunternehmern, die nicht im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen sind, die – gemäß § 6 Abs. 3 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr.10/2004, zur eindeutigen Identifikation zugeordnete – Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene,Name des Antragstellers oder bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern die Firma gemäß Paragraph 17, des Unternehmensgesetzesbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, sowie die Firmenbuchnummer, bei Vereinen die ZVR-Zahl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. römisch eins Nr. 66, sowie im Falle der Ausübung einer Tätigkeit nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, die GISA-Zahl gemäß Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 11, bzw. Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 8, GewO 1994, bei natürlichen Personen und Einzelunternehmern, die nicht im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen sind, die – gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.10 aus 2004,, zur eindeutigen Identifikation zugeordnete – Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene,
      2. b)Litera bim Falle einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft, den Namen bzw. die Namen der nach außen Vertretungsbefugten,
      3. c)Litera csofern die Berechtigung zur Führung einer solchen vorliegt, die Berufsbezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2das angestrebte Fachgebiet oder die angestrebten Fachgebiete der zu überwachenden Verhaltensregeln durch Bezugnahme und Definition auf die Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, für die die Akkreditierung beantragt wird,
    3. 3.Ziffer 3zum Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit: Sofern die Zuverlässigkeit und strafrechtliche Unbescholtenheit nicht Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist, eine Strafregisterbescheinigung oder bei Verbänden eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896,zum Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit: Sofern die Zuverlässigkeit und strafrechtliche Unbescholtenheit nicht Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist, eine Strafregisterbescheinigung oder bei Verbänden eine Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,,
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis eines Sitzes oder Aufenthalts im Europäischen Wirtschaftsraum gemäß dem EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993, undden Nachweis eines Sitzes oder Aufenthalts im Europäischen Wirtschaftsraum gemäß dem EWR-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, und
    5. 5.Ziffer 5zur Gewährleistung einer fortdauernden Erfüllung der mit der Akkreditierung verbundenen Aufgaben und Befugnisse: Darlegung der finanziellen, personellen und organisatorischen Ausstattung.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben gemäß Abs. 3 sind durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden zu bescheinigen, sofern sich deren Verfügbarkeit nicht aus allgemein zugänglichen öffentlichen Registern ergibt.Die Angaben gemäß Absatz 3, sind durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden zu bescheinigen, sofern sich deren Verfügbarkeit nicht aus allgemein zugänglichen öffentlichen Registern ergibt.
  5. (5)Absatz 5,Sofern der Antrag auf Akkreditierung nicht in deutscher Sprache erfolgt, sind die Angaben gemäß Abs. 3 durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden in beglaubigter Übersetzung zu bescheinigen.Sofern der Antrag auf Akkreditierung nicht in deutscher Sprache erfolgt, sind die Angaben gemäß Absatz 3, durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden in beglaubigter Übersetzung zu bescheinigen.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
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