Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Überwachungsstelle hat geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die Verhaltensregeln dahingehend zu überprüfen, ob für diese ein Änderungsbedarf besteht.
(2)Absatz 2,Ein Verfahren ist geeignet, wenn diesem die Ergebnisse der Verfahren gemäß § 5 Abs. 2, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegründe, sowie die gesetzten Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln zu Grunde gelegt werden.Ein Verfahren ist geeignet, wenn diesem die Ergebnisse der Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und die Beschwerdegründe, sowie die gesetzten Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln zu Grunde gelegt werden.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
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