Diese Verordnung regelt in Konkretisierung der Vorgaben des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S 2, die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen, welche die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO durchführen können (Überwachungsstellen). Diese Verordnung regelt in Konkretisierung der Vorgaben des Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S 2, die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen, welche die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, DSGVO durchführen können (Überwachungsstellen).
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.