Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(2)Absatz 2,Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
1.Ziffer einsUnvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
2.Ziffer 2Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
3.Ziffer 3Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
4.Ziffer 4Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
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