§ 4 ÜStAkk-V Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten

ÜStAkk-V - Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
    1. 1.Ziffer einsUnvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
    2. 2.Ziffer 2Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
    3. 3.Ziffer 3Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
    4. 4.Ziffer 4Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ÜStAkk-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ÜStAkk-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 ÜStAkk-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ÜStAkk-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ÜStAkk-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 ÜStAkk-V
§ 5 ÜStAkk-V