Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Fall einer Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter hat die Überwachungsstelle Verfahren vorzusehen und durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden nachzuweisen, um Maßnahmen zu setzen, welche geeignet sind, einen Verstoß gegen die Verhaltensregeln verlässlich und endgültig abzustellen und eine Wiederholung zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen können vorgesehen werden:
1.Ziffer einsDie Erteilung von Auflagen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses von den Verhaltensregeln, wenn die Einhaltung der Auflagen nicht nachgewiesen wird,
2.Ziffer 2Anleitungen oder Anweisungen, die ein regelkonformes Verhalten ermöglichen,
3.Ziffer 3die Feststellung der nicht regelkonformen Verhaltensweise, verbunden mit einer Ursachenfeststellung sowie Lösungsvorschläge für deren Beseitigung, sowie
4.Ziffer 4der vorläufige oder – im Falle der Wiederholung oder bei schwerwiegenden Verstößen – endgültige Ausschluss von den Verhaltensregeln.
(3)Absatz 3,Die ergriffene Maßnahme ist dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
(4)Absatz 4,Von der Setzung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen gesetzt und der entsprechende Verstoß abgestellt wurde.Von der Setzung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn durch den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen gesetzt und der entsprechende Verstoß abgestellt wurde.
In Kraft seit 31.08.2019 bis 31.12.9999
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