§ 35 UEbG Strafbestimmungen

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 1 Z 6), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 1 Z 6), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 7, § 11, § 16 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 4, § 22a, § 23 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 5;

2.

als Mitglied eines Verwaltungsorgans der Zielgesellschaft einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 12, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 12, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 27a Abs. 2 sowie § 30 Abs. 5;

3.

als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen § 30 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;

4.

eine Auskunft nach § 28 Abs. 3 vorsätzlich unrichtig erteilt;

5.

als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach § 22b Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 oder § 26a Abs. 1 verletzt;

6.

als Beteiligter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des § 22b Abs. 2 oder § 26a Abs. 2 ausübt oder einen anderen dazu veranlasst.

(2) Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.

(3) Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

In Kraft seit 19.06.2015 bis 31.12.9999
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