§ 34 UEbG Ruhen des Stimmrechts

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Hat ein Bieter ein erforderliches Pflichtangebot nicht veröffentlicht oder bei einem Angebot gegen die Preisbildungsvorschriften (§§ 16 oder 26) verstoßen, so ruht sein Stimmrecht.

(2) Die Übernahmekommission hat das Ruhen des Stimmrechts aufzuheben, sobald ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Pflichtangebot gestellt wurde oder zur Wiedergutmachung der Verletzung von Preisbildungsvorschriften eine Zahlung geleistet wurde beziehungsweise ihre alsbaldige Leistung gesichert ist. Die Übernahmekommission kann das Ruhen des Stimmrechts auch aufheben, wenn die Rechtsverletzung nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls die Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht gefährdet hat oder wenn eine Gefährdung durch Bedingungen oder Auflagen beseitigt werden kann.

(3) Hat ein Bieter ein Angebot unter Verletzung anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgegeben, so kann die Übernahmekommission sein Stimmrecht ruhend stellen, wenn dies erforderlich ist, um nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls die Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu schützen. Die Übernahmekommission hat auszusprechen, unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Ruhen des Stimmrechts aufgehoben wird.

(4) Unterlässt ein Beteiligter trotz Aufforderung durch die Übernahmekommission eine gesetzlich vorgesehene Mitteilung oder Anzeige, so kann die Übernahmekommission sein Stimmrecht bis zur Erstattung der Mitteilung oder Anzeige ruhend stellen, wenn dies zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich ist.

(5) Als Bedingung und Auflage gemäß Abs. 2 und 3 kann neben den in § 25 Abs. 2 genannten Maßnahmen insbesondere den Angebotsadressaten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, die Angebotsfrist verlängert oder das Angebot neuerlich für Annahmeerklärungen geöffnet werden.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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