Art. 4 § 2 UEbG Anwendbarkeit

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.

(2) Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand (Art. I § 22) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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