Art. 4 § 1 UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und Abs. 9 bis 11, § 30 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 1. August 2001 begangen worden sind.

In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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