§ 30d UEbG Überwachung der Übermittlungspflicht

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
§ 30d.Paragraph 30 d,

Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 30b zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen. Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 30 b, zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.

In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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