Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 30b zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen. Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 30 b, zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.
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