Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 30b über das ESAP ist die Übernahmekommission.Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 30 b, über das ESAP ist die Übernahmekommission.
(2)Absatz 2,Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.4.2004 S. 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, Amtsblatt Nummer L 142 vom 30.4.2004 Seite 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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