Gesamte Rechtsvorschrift TVAG 2011

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

TVAG 2011
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Stand der Gesetzesgebung: 11.12.2021
Kundmachung der Landesregierung vom 28. Juni 2011 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes

StF: LGBl. Nr. 58/2011

§ 1 TVAG 2011


(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);

b)

Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c)

Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

d)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

§ 2 TVAG 2011


(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)

der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,

b)

nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c)

bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011,, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d)

Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2018 sind.

(4) Nicht als Gebäude gelten:

a)

Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis f des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,

b)

Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,

c)

Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 18 der Tiroler Bauordnung 2018,

d)

bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018,

e)

Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.

(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.

(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.

§ 3 TVAG 2011


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

§ 4 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei baulichen Anlagen auf fremdem Grund ist der Eigentümer der baulichen Anlage, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 5 TVAG 2011


(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus

a)

den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und

b)

10 v. H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde.

§ 6 TVAG 2011


(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.

§ 7 TVAG 2011


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe


(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a)

im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b)

im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.

§ 10 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung


(1) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.

(2) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.

(3) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

§ 11 TVAG 2011


(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12 TVAG 2011 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung


(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)

bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b)

bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c)

bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

§ 13 TVAG 2011


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:

a)

Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,

b)

Grundstücke nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,

c)

Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2016, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen.

(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

§ 14 TVAG 2011 Abgabenschuldner


Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.

§ 15 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe


(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.

(2) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

§ 16 TVAG 2011 Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches, Vorschreibung


(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.

(3) Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs. 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Abs. 2.

§ 17 TVAG 2011 Rückzahlung, Wiederentstehen des Abgabenanspruches


(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgabenanspruches

a)

die Widmung als Bauland aufgehoben oder

b)

eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt

wird.

(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist weiters hinsichtlich bereits entrichteter Abgabenbeträge, die auf die Fläche des Trennstückes entfallen, zurückzuzahlen, wenn das betreffende Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Enstehen des Abgabenanspruches verkleinert und der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht.

(3) Der Rückzahlungsanspruch entsteht im Fall

a)

des Abs. 1 lit. a mit dem Außerkrafttreten der Widmung als Bauland,

b)

des Abs. 1 lit. b mit dem Inkrafttreten der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016,

c)

des Abs. 2 mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung.

(4) Die Rückzahlung nach den Abs. 1 und 2 hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers zu erfolgen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(5) Hat sich zwischen der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches nach Abs. 3 der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Der Abgabenanspruch entsteht im Umfang bereits erfolgter Rückzahlungen neu, wenn im Fall des Abs. 1 lit. b die Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 wieder aufgehoben wird.

§ 18 TVAG 2011 Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete Grundstücke


(1) Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3

a)

mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,

b)

mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.

(2) Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs. 1 lit. a frühestens aber mit 1. Juli 2014.

(3) Ein Abgabenanspruch nach Abs. 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.

§ 19 TVAG 2011 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

a)

im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

b)

im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).

(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.

§ 20 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist

a)

im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,

b)

im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 21 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe


(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(3) Der Baumassenanteil ist

a)

im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b)

im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.

(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.

(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.

§ 22 TVAG 2011 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung


(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)

im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a

1.

bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

2.

bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

3.

bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;

b)

im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(4) Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.

§ 23 TVAG 2011 Abgabengegenstand


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

§ 24 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die Wohnanlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 25 TVAG 2011


(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit

a)

sieben bis zwölf Wohnungen 5.000,- Euro,

b)

13 bis 24 Wohnungen 10.000,- Euro,

c)

25 bis 50 Wohnungen 15.000,- Euro und

d)

mehr als 50 Wohnungen 25.000,- Euro.

(2) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(3) Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.

§ 26 TVAG 2011 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung


(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

§ 27 TVAG 2011


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner folgende Daten verarbeiten:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

b)

Bankverbindungen,

c)

Daten betreffend die Abstellmöglichkeiten, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt wird,

d)

grundstücks- und gebäudebezogene Daten,

e)

Daten über die in diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 28 TVAG 2011 Gesetzliches Pfandrecht


Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstück, der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 29 TVAG 2011 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 30 TVAG 2011 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, außer Kraft.

Artikel

Art. 1 TVAG 2011


(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/2001, 18/2007, 98/2009 und 50/2011 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011“ zu bezeichnen.

Art. 2 TVAG 2011


(1) Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, ist mit 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2) Die Novellen zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz sind mit folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

a)

die Novelle LGBl. Nr. 82/2001 mit 19. September 2001,

b)

die Novelle LGBl. Nr. 18/2007 mit 25. April 2007,

c)

das Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 98, mit 1. Jänner 2010,

d)

die Novelle LGBl. Nr. 50/2011 mit 1. Juli 2011.

Art. 3 TVAG 2011


Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird § 26 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2011 als nicht mehr geltend festgestellt, weil er gegenstandslos geworden ist.

Anlage

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler (TVAG 2011) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 28. Juni 2011 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes
StF: LGBl. Nr. 58/2011

Änderung

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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