§ 12 TVAG 2011 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

TVAG 2011 - Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)

bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b)

bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c)

bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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