§ 15 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

TVAG 2011 - Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.

(2) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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