§ 18 TVAG 2011 Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete Grundstücke

TVAG 2011 - Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3

a)

mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,

b)

mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.

(2) Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs. 1 lit. a frühestens aber mit 1. Juli 2014.

(3) Ein Abgabenanspruch nach Abs. 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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