(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgabenanspruches
a) | die Widmung als Bauland aufgehoben oder | |||||||||
b) | eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt | |||||||||
wird. |
(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist weiters hinsichtlich bereits entrichteter Abgabenbeträge, die auf die Fläche des Trennstückes entfallen, zurückzuzahlen, wenn das betreffende Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Enstehen des Abgabenanspruches verkleinert und der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht.
(3) Der Rückzahlungsanspruch entsteht im Fall
a) | des Abs. 1 lit. a mit dem Außerkrafttreten der Widmung als Bauland, | |||||||||
b) | des Abs. 1 lit. b mit dem Inkrafttreten der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, | |||||||||
c) | des Abs. 2 mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. |
(4) Die Rückzahlung nach den Abs. 1 und 2 hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers zu erfolgen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(5) Hat sich zwischen der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches nach Abs. 3 der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Der Abgabenanspruch entsteht im Umfang bereits erfolgter Rückzahlungen neu, wenn im Fall des Abs. 1 lit. b die Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 wieder aufgehoben wird.
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