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(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) | bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § | |||||||||
b) | bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des | |||||||||
c) | bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. |
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) | bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § | |||||||||
b) | bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des | |||||||||
c) | bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. |
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.