Art. 1 TVAG 2011

TVAG 2011 - Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/2001, 18/2007, 98/2009 und 50/2011 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011“ zu bezeichnen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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