§ 38 TBV 2016 Gebäudetechnische Systeme

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 2024/1275, 8.4.2024, istIm Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Amtsblatt , L 2024/1275, 8.4.2024, ist
    1. a)Litera aein Gebäudetechnisches System die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
    2. b)Litera bein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
    3. c)Litera cein Energieleistungsvertrag ein Vertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791,
    4. d)Litera ddie Raumklimaqualität das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.9.1 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe September 2025, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugte Person bewerten zu lassen. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung kleinerer Systemkomponenten, welche keinen erheblichen Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz haben. Als relevant im Sinn des ersten Satzes gilt, wenn
    1. a)Litera aein neues gebäudetechnisches System installiert wird, oder
    2. b)Litera bdas gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird, oder
    3. c)Litera cein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems einer größeren Modernisierung unterzogen werden, die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen können.
  4. (4)Absatz 4,Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Abs. 3 sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 3, sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5,Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
    1. a)Litera avon mehr als 290 kW, oder
    2. b)Litera bab 31. Dezember 2029 von mehr als 70 kW,

sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten.

  1. (6)Absatz 6,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. a)Litera aden Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. b)Litera bBenchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren,
    3. c)Litera cdie Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern, sowie
    4. d)Litera ddie Raumklimaqualität zu überwachen.
  2. (7)Absatz 7,Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen
    1. a)Litera avon mehr als 290 kW ab dem 31. Dezember 2027 oder
    2. b)Litera bvon mehr als 70 kW ab dem 31. Dezember 2029

sind mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten. Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.

  1. (8)Absatz 8,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar, mit Folgendem auszustatten:
    1. a)Litera aeiner kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
    2. b)Litera bwirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs, und
    3. c)Litera cder Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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