§ 42 TBV 2016 Anzahl und Ausgestaltung von Ladepunkten

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, ist
    1. a)Litera amindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz, und
    2. b)Litera bdie Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, ist
    1. a)Litera amindestens ein Ladepunkt zu errichten, und
    2. b)Litera bdie Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Auslegung der Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ist bis
    1. a)Litera a
      1. 1.Ziffer einsJänner 2027, oder
    2. b)Litera b
      1. 1.Ziffer einsJänner 2029, sofern bei dem Gebäude in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 nachträglich zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde,
    zumindest ein Ladepunkt je zehn Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
  5. (5)Absatz 5,Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Abs. 4 auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Absatz 4, auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023 aus 1804,, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 TBV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 TBV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 TBV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 TBV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 TBV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 TBV 2016
§ 43 TBV 2016