Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Absatz eins, die Anfangsinvestitionskosten gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244 aus 2012, mit 80 v.H. anzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026, zu erfolgen.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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