§ 41 TBV 2016 Anzahl an Fahrradabstellplätze

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen gilt in Bezug auf
    1. a)Litera aNichtwohngebäude mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder;
    2. b)Litera bWohngebäude mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Abs. 1 lit. a kannDie Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Absatz eins, Litera a, kann
    1. a)Litera abei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz 51/2026, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz 51 aus 2026,, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;
    2. b)Litera bbei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;
    3. c)Litera cim Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;
    4. d)Litera dbei Parkplätzen für Seilbahnanlagen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und ganzjährig genutzt werden, um 90 v.H. reduziert werden;
    5. e)Litera ebei Parkplätzen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und nur in der Wintersaison genutzt werden, um 100 v.H. reduziert werden.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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