Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.07.2026
(1)Absatz eins,Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015, entspricht.
(2)Absatz 2,Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Absatz 2,, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020, entspricht.
(4)Absatz 4,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2026, anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, weiter anzuwenden.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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