§ 41 TBV 2016 Anzahl an Fahrradabstellplätze

Technische Bauvorschriften 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75,

2.

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. 2014 Nr. L 155, S. 1,

3.

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. 2009 Nr. L 140, S. 16,

4.

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. 2014 Nr. L13, S. 1,

5.

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. 2014 Nr. L 307, S. 1.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2015/0690/A).

  1. (1)Absatz eins,Als angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen gilt in Bezug auf
    1. a)Litera aNichtwohngebäude mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder;
    2. b)Litera bWohngebäude mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Abs. 1 lit. a kannDie Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Absatz eins, Litera a, kann
    1. a)Litera abei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz 51/2026, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz 51 aus 2026,, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;
    2. b)Litera bbei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;
    3. c)Litera cim Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;
    4. d)Litera dbei Parkplätzen für Seilbahnanlagen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und ganzjährig genutzt werden, um 90 v.H. reduziert werden;
    5. e)Litera ebei Parkplätzen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und nur in der Wintersaison genutzt werden, um 100 v.H. reduziert werden.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 10.03.2020 bis 15.07.2026
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75,

2.

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. 2014 Nr. L 155, S. 1,

3.

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. 2009 Nr. L 140, S. 16,

4.

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. 2014 Nr. L13, S. 1,

5.

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. 2014 Nr. L 307, S. 1.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2015/0690/A).

  1. (1)Absatz eins,Als angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen gilt in Bezug auf
    1. a)Litera aNichtwohngebäude mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder;
    2. b)Litera bWohngebäude mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Abs. 1 lit. a kannDie Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Absatz eins, Litera a, kann
    1. a)Litera abei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz 51/2026, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz 51 aus 2026,, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;
    2. b)Litera bbei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;
    3. c)Litera cim Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß Paragraph 39, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;
    4. d)Litera dbei Parkplätzen für Seilbahnanlagen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und ganzjährig genutzt werden, um 90 v.H. reduziert werden;
    5. e)Litera ebei Parkplätzen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und nur in der Wintersaison genutzt werden, um 100 v.H. reduziert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten